Der Weltkrieg am 5. April 1915

DEUTSCHER HEERESBERICHT - ÖSTERREICHISCHER HEERESBERICHT

 

 Der deutsche Heeresbericht:

Vergebliche Angriffsversuche der Franzosen

Großes Hauptquartier, 5. April.
Westlicher Kriegsschauplatz:
Nach dem Orte Drie Grachten, der sich seit dem 3. April bis auf einzelne Häuser an dem Nordrande in unserem Besitz befindet, suchten die Belgier Verstärkungen heranzuziehen; sie wurden jedoch durch unser Artilleriefeuer zurückgetrieben.
Ebenso verhinderte unser Artilleriefeuer französische Angriffsversuche im Argonner Walde. Ein starker feindlicher Angriff gegen die Höhenstellung westlich Boureuilles (südlich von Varennes) brach dicht vor unseren Hindernissen zusammen. Französische Infanterievorstöße westlich von Pont-à-Mousson hatten keinen Erfolg, dagegen brachten uns mehrere Minensprengungen Geländegewinn im Priesterwalde.
Östlicher Kriegsschauplatz:
Ein russischer Angriff auf Mariampol wurde unter schweren Verlusten für den Feind abgeschlagen.
Sonst hat sich auf der ganzen Ostfront nichts ereignet.

Oberste Heeresleitung. 1)

 

Der österreichisch-ungarische Heeresbericht:

Die Russen am Dnjestr zurückgeworfen

Wien, 5. April.
Amtlich wird verlautbart:
In den Karpathen wird im Laborczatale und in den beiderseits sich anschließenden Abschnitten weiter heftig gekämpft. An allen übrigen Fronten stellenweise Artilleriekämpfe. Sonst Ruhe.
Bei Uscie Biskupis, östlich Zaleszczyki, versuchten stärkere feindliche Kräfte am südlichen Dnjestrufer Fuß zu fassen. Sie wurden nach mehrstündigem Kampfe zurückgeworfen, 1400 Mann gefangen, sieben Maschinengewehre erbeutet.

  Der Stellvertreter des Chefs des Generalstabes.
v. Hoefer, Feldmarschalleutnant. 1)

 

Das Gesetz über die Naturalisation in Frankreich

Paris, 5. April. (Priv.-Tel.)
Das vom französischen Parlament nach einer Beratung von mehr als zwei Monaten gebilligte Gesetz über die Naturalisation der feindlichen Ausländer besteht aus neun Artikeln, deren erster bestimmt, daß Ausländer, die einem Lande entstammen, das mit Frankreich in Krieg gerät, der bereits erworbenen französischen Staatsangehörigkeit verlustig gehen, falls sie gleichzeitig die Staatsangehörigkeit des Heimatlandes behalten, oder wenn sie die Waffen gegen Frankreich ergreifen, oder direkt oder indirekt eine feindliche Macht unterstützen. Der Verlust der französischen Staatsangehörigkeit wird nach einem Gutachten des Staatrates verfügt mit der Bestimmung, daß die zivilrechtlichen Folgen erst vom Tage der Kriegserklärung an in Wirkung treten. Artikel 2 des Gesetzes verfügt, daß eine Liste aller aus dem feindlichen Ausland stammenden Personen, die nach dem 1. Januar 1913 naturalisiert worden sind, zu veröffentlichen ist, und daß der Justizminister eine Nachprüfung zu veranstalten hat, deren Ergebnis ebenfalls zu veröffentlichen ist. Diese dem Justizminister anheimgestellte Zurückziehung von Naturalisationen soll keine Anwendung finden auf Elsässer und Lothringer, die vor dem 20. Mai 1871 geboren sind, oder auf ihre Nachkommen. Die Artikel 3 bis 5 bestimmen die Rückwirkung auf die Angehörigen der von dem neuen Gesetz betroffenen Naturalisierten. Artikel 6 besagt, daß keine neue Naturalisation eines feindlichen Ausländers vor dem endgültigen Abschluß des Friedens bewilligt werden kann.
Nach Artikel 7 tritt das gegenwärtige Gesetz zwei Jahre nach Friedensschluß außer Kraft. Die letzten Artikel enthalten die Bestimmung, daß das Gesetz auf Algerien und die übrigen Besitzungen Frankreichs anwendbar ist, und daß die Regierung ermächtigt ist, die nötigen Ausführungsbestimmungen zu erlassen.
2)

 

Der 1. Weltkrieg im April 1915

ZURÜCK   HAUPTSEITE   WEITER

 

Textquellen:
1) Amtliche Kriegs-Depeschen nach Berichten des Wolff´schen Telegr.-Bureaus  
Band 2
Nationaler Verlag, Berlin (1915)

2) "Frankfurter Zeitung" (1915)

 

© 2005 stahlgewitter.com