Italiens
Waffenstillstandsbedingungen
Gänzliche
Demobilisierung - Auflieferung der Hälfte der Artillerie -
Übergabe der U-Boot-Flottille und dreier Schlachtschiffe
Wien, 3.
November.
Die von den Italienern gestellten Waffenstillstandsbedingungen
lauten: zu Lande:
1. Sofortige Einstellung der Feindseligkeiten zu Lande, Wasser und
in der Luft.
2. Gänzliche Demobilisierung Österreich-Ungarns und sofortiges
Zurückziehen aller Einheiten, die an der Front von der Nordsee bis
zur Schweiz operieren. Auf dem Gebiete Österreich-Ungarns und
innerhalb der unten im § 3 angeführten Grenzen als
österreichisch-ungarische Wehrmacht nur ein Maximum von 20
Divisionen, auf den Friedensstand vor dem Kriege herabgesetzt,
aufrechterhalten. Die Hälfte des gesamten Divisions- und
Korpsartilleriematerials sowie die entsprechende Ausrüstung, von
all dem beginnend, was sich aus dem vom österreichisch-ungarischen
Heere zu evakuierenden Gebiete befindet, wird an den von den
Alliierten und den Vereinigten Staaten zu bestimmenden Punkten
angesammelt werden müssen, um ihnen ausgeliefert zu werden.
3. Evakuierung jedes von Österreich-Ungarn seit Kriegsbeginn mit
Waffengewalt besetzten Gebietes und Zurückziehung der
österreichisch-ungarischen Kräfte innerhalb eines vom
Oberkommandierenden der alliierten Kräfte an den verschiedenen
Fronten zu bestimmenden Termins jenseits einer wie folgt
festgesetzten Linie. Von der Umbrail-Spitze bis nördlich des
Stilffser-Joches wird diese Linie den Kamm der Rhätischen Alpen
verfolgen, bis zu den Quellen der Etsch und der Eisack über den
Reschen- und Brennerberg und auf den Höhen des Ötz und des Ziller
laufen. Die Linie wird sich gegen Süden wenden, den Toblacher Berg
überschreiten und die jetzige Grenze der Karnischen Alpen
erreichen.
Sie wird die Grenze bis zum Tarvisberg verfolgen und nach dem
Tarvisberg die Wasserscheide der Julischen Alpen über den
Predilpaß, den Mangart, den Tricorno (Triglav) und die
Wasserscheide des Podbrdopasses von Bodlenischen und von Indrio. Von
diesem Punkte ausgehend, wird die Linie in südlicher Richtung gegen
den Schneeberg verlaufen, das ganze Savebecken mit Zuflüssen
ausgenommen. Vom Schneeberg wird die Linie gegen die Küste
hinuntergehen, so daß Castus, Mattuglio und Voloscain dem
evakuierten Gebote inbegriffen sind. Sie wird desgleichen den
jetzigen administrativen Grenzen der Provinz Dalmatien folgen, im
Norden Lissarica und Tribam, im Süden eine Linie einschließen,
welche an der Küste von Kap Planca ausgeht und gegen Osten die
höchsten Punkte der die Wasserscheide bildenden Höhen verfolgt, so
daß in den evakuierten Gebieten alle Täler und Wasserläufe
inbegriffen werden, die gegen Sebenico abfallen, wie die Cicola, die
Kerka, die Butisnica und ihre Zuflüsse. Sie wird auch alle im
Norden und im Westen Dalmatiens gelegenen Inseln umfassen: Premuda,
Selve, Ulbo, Scarda, Maon, Pago und Punta Dura im Norden, bis zum
Süden von Meleda mit Einschluß von San Andrea, Busi, Lissa, Lesina,
Torcola, Curzola, Ozza und Lagosta sowie auch die umliegenden
Eilande und Inselchen und Pelagola mit Ausnahme der Inseln Tirona
grande und piccola, Bua, Solta und Brazza. Alle geräumten Gebiete
werden von den Truppen der Alliierten und der Vereinigten Staaten
besetzt werden. Hierbei haben das ganze militärische Material und
das Material der Eisenbahnen, die sich auf dem zu evakuierenden
Gebiete befinden, an Ort und Stelle zu verbleiben. Auslieferung
dieses ganzen Materials (Versorgung an Kohle inbegriffen) an die
Alliierten und die Vereinigten Staaten nach den von den
Oberkommandanten der Kräfte der verbündeten Mächte an den
verschiedenen Fronten zu Messenden speziellen Weisungen.
Es darf keine neue Zerstörung oder Plünderung oder neue
Requisition von den feindlichen Truppen auf dem vom Feinde zu
räumenden oder von Kräften der verbündeten Mächte zu besetzenden
Gebiete geschehen.
4. Die Verbündeten werden das absolute Recht haben: a) einer freien
Bewegung ihrer Truppen auf jeder Straße oder Eisenbahn oder
Wasserweg des österreichisch-ungarischen Gebietes und des
Gebrauches der nötigen österreichisch-ungarischen Transportmittel,
b) mit verbündeten Kräften alle jene strategischen Punkte in
Österreich-Ungarn für die den Alliierten nötig erscheinende Zeit
zu besetzen, zum Zwecke dort zu wohnen oder die Ordnung
aufrechtzuerhalten, c) zu Requisitionen gegen Bezahlung zugunsten
der verbündeten Heere, wo immer sie sich befinden.
5. Der vollständige Abzug aller deutschen Truppen innerhalb 15 Tage
nicht nur von der italienischen und Balkanfront, sondern vom ganzen
österreichisch-ungarischen Territorium und die Internierung aller
deutschen Truppen, welche Österreich-Ungarn an diesem Tage nicht
verlassen haben.
6. Die provisorische Verwaltung der von Österreich-Ungarn
geräumten Gebiete wird den lokalen Behörden unter Kontrolle der
Stationskommandos der verbündeten Okkupationstruppen anvertraut
werden.
7. Sofortige Heimsendung ohne Gegenseitigkeit aller Kriegsgefangenen
und internierten Untertanen der Alliierten, auch der von ihren
Wohnstätten entfernten Zivilbevölkerung nach Bedingungen, welche
von den verbündeten Oberkommandanten an den verschiedenen Fronten
festzusetzen sind.
8. Die im evakuierten Gebiete verbliebenen Kranken und Verwundeten
müssen vom österreichisch-ungarischen Personal gepflegt werden,
welches samt dem hierzu nötigen ärztlichen Material an Ort und
Stelle zurückzulassen ist.
Die Seebedingungen bestimmen u. a. folgendes:
1. Sofortige Einstellung jeder Feindseligkeit zur See und genaue
Angabe des Aufenthaltsortes und der Bewegung aller
österreichisch-ungarischen Schiffe.
2. Übergabe von 15 österreichisch-ungarischen Unterseebooten, die
von 1910 bis 1918 gebaut worden sind, und aller deutschen
Unterseeboote. Vollständige Abrüstung und Demobilisierung aller
anderen österreichisch-ungarischen Unterseeboote.
3. Übergabe von drei Schlachtschiffen, drei leichten Kreuzern, neun
Torpedobootszerstörern, einem Minenleger, sechs Donau-Monitoren.
Alle anderen Oberwasser -Kriegsschiffe (die Flußschiffe mit
inbegriffen) müssen demobilisiert und vollständig abgerüstet
werden.
4. Freiheit der Schiffahrt aller Schiffe der Kriegs- und
Handelsmarine der Alliierten und der verbündeten Mächte in der
Adria, die territorialen Gewässer inbegriffen, auf der Donau und
ihren Nebenflüssen innerhalb des österreichisch-ungarischen
Gebiets.
5. Aufrechterhaltung der Blockade seitens der Alliierten und der
verbündeten Mächte unter den gegenwärtigen Bedingungen.
6. Vereinigung und Belassung aller Luftstreitkräfte der Marine in
einem von den Alliierten und den Vereinigten Staaten bestimmten
Hafen.
7. Evakuierung der ganzen Küste und aller Handelshäfen, die von
Österreich-Ungarn außerhalb seines nationalen Gebietes besetzt
sind.
8. Besetzung aller Land- und Seebefestigungen und der zur
Verteidigung von Pola eingerichteten Inseln sowie der Werft und des
Arsenals durch die Alliierten und die Vereinigten Staaten.
9. Rückgabe aller weggenommenen Handelsschiffe.
10. Verbot jedweder Zerstörung von Anlagen oder Material vor der
Räumung. Übergabe oder Rückgabe.
11. Rückgabe aller Gefangenen ohne Verpflichtung der
Gegenseitigkeit.
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