Die
Protestnote Spaniens an Deutschland
Berlin,
17. Februar. (Amtlich.)
Die Antwortnote, welche die spanische Regierung dem Kaiserlichen
Botschafter in Madrid am 6. d. M. überreicht hat, besagt nach richtiggestelltem
Text unter anderem folgendes:
Die Königliche Regierung hat die Note vom 31. Januar eingehend geprüft;
ich muß sagen, daß ihr Inhalt die Königliche Regierung
sehr schmerzlich berührt hat. Da die von Deutschland angekündigte
Kriegsführung aus ein unerwartetes und ohne Vorgänge dastehendes
Maß gebracht wird, so muß die spanische Regierung mit Rücksicht
auf die Pflichten und Erfordernisse ihrer Neutralität mit noch größerer
Berechtigung ihren ebenso wohlerwogenen wie eindringlichen Protest an
die Kaiserliche Regierung richten, wobei sie zugleich die Vorbehalte macht,
auf welche die berechtigte Annahme einer unabweislichen Verantwortlichkeit
der Kaiserlichen Regierung, namentlich wegen des durch ihre Maßnahmen
möglicherweise verursachten Verlustes an Menschenleben sie hinweist.
Die Königliche Regierung gründet ihren Protest darauf, daß
die vollkommene Schließung des Zuganges zu bestimmten Gewässern
und die Ersetzung des unter gewissen Umständen unleugbar bestehenden
Wegnahmerechtes durch ein in jedem Fall anwendbares angebliches Zerstörungsrecht
unvereinbar sind mit den anerkannten Grundsätzen des internationalen
Lebens. Vor allem gründet sie aber ihren Protest ganz besonders daraus,
daß die Ausdehnung dieser Rechtsauffassung in der angekündigten
Weise aus die Vernichtung des Lebens von Nichtkämpfern, aus Untertanen
eines neutralen Staates, wie Spanien, jenen Grundsätzen zuwiderläuft,
die von allen Nationen selbst zu Zeiten größter Zwangslage
innegehalten worden sind. Die deutsche Regierung wird verstehen, daß
die spanische Regierung, die bereit ist, zu einem geeigneten Zeitpunkte
die Initiative zu ergreifen und ihre Stütze jeder Bestrebung zu leihen,
die zu einem tagtäglich sehnsuchtsvoller herbeigeführten Frieden
führen kann, anderseits ein außergewöhnliches Kriegsrecht
nicht als gesetzlich zulassen kann. Trotz der Rechte Spaniens als neutraler
Staat und der Gewissenhaftigkeit, mit denen es die ihm hierin obliegenden
Pflichten erfüllt, erschwert diese Art der Kriegführung den
Seehandel Spaniens nicht nur, sondern unterbindet ihn sogar, wobei seine
wirtschaftliche Existenz bedroht und gleichzeitig das Leben seiner Untertanen
ernsten Gefahren ausgesetzt wird. 1) |